§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG - Die gesetzlichen Haftungsrisken eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten begründen kein bedeutsames Unternehmerwagnis; sie treffen auch jenen Geschäftsführer, der in einem „klassischen“ Dienstverhältnis zu einer GmbH steht (vgl VwGH 31.01.2002, 2001/15/0063, ARD 5386/12/2003). VwGH 27.03.2003, 2001/15/0135. (Beschwerde abgewiesen)