§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG - In Zusammenhang mit § 22 Z 2 EStG kommt es nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt hingegen nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter (im vorliegenden Fall: Alleingesellschafter) oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe „für alle Schulden der GmbH“ die persönliche Haftung übernommen, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht aufgezeigt wird (vgl etwa VwGH 18.07.2001, 2001/13/0090, ARD 5272/31/2001). VwGH 29.01.2003, 2001/13/0119. (Beschwerde abgewiesen)