§ 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG - Ein Unternehmerwagnis des Geschäftsführers wird dadurch nicht erwiesen, dass die monatlichen Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers von der beschwerdeführenden GmbH als „Akonto unter Rückzahlungsvorbehalt“ bezeichnet werden, dass nicht aufgezeigt wird, dass wesentliche Schwankungen der Umsatzerlöse zu erwarten waren, und dass nur auf die Bestimmung eines (undatierten) Geschäftsführervertrages verwiesen wird, wonach dem Geschäftsführer eine Vergütung von 1,5 % der Umsatzerlöse gebührt. Dass die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Tantieme (deren Höhe der Geschäftsführervertrag jeweiligen Gesellschafterbeschlüssen vorbehält) kein Unternehmerwagnis begründet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl für viele VwGH 23.04.2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001). VwGH 29.01.2003, 2001/13/0181. (Beschwerde abgewiesen)