§ 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG - Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers - in seiner Stellung als Geschäftsführer - zu (vgl zB VwGH 27.02.2002, 2001/13/0103, ARD 5352/34/2002, und VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202, ARD 5386/2/2003).