§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Da an die Form des Widerrufs einer von einem selbstständig Erwerbstätigen gegenüber dem SV-Träger abgegebenen Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist von einem derartigen Widerruf auszugehen, wenn ein (bis dahin aufgrund der Versicherungserklärung) Versicherter gegen den Bescheid, mit dem seine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgesprochen wurde, Einspruch erhebt und darin den Antrag stellt, ihn aus der Pflichtversicherung auszunehmen.