§ 4 Abs 2, § 35 ASVG, § 16 AÜG - Wird ein türkischer Religionslehrer vom türkischen Staat nach Österreich entsendet und bei einem österreichischen Verein als Vorbeter und Religionslehrer tätig, wofür er vom Verein nur einen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Sachbezug in Form einer Dienstwohnung erhält, während seine türkischen Geldbezüge über das türkische Konsulat ausbezahlt werden, wäre im Fall einer Vereinbarung zwischen dem türkischen Dienstgeber und dem österreichischen Verein von einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auszugehen und der Verein als Dienstgeber des voll versicherungspflichtigen Religionslehrers zu betrachten. Fehlt jedoch eine Vereinbarung zwischen dem türkischen Dienstgeber und dem österreichischen Verein, können die türkischen Geldbezüge mit dem in Österreich gewährten Sachbezug nicht zusammengerechnet werden, weshalb der Religionslehrer aufgrund der Bewertung des Sachbezuges unter der Geringfügigkeitsgrenze nur in der Unfallversicherung teilversichert wäre.