§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Kann ein Arbeitgeber glaubhaft machen, dass Grund für die neuerliche (Eventual-)Kündigung eines Arbeitnehmers der mangelnde Bedarf für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers war und nicht das in einem anderen Verfahren ergangene Feststellungsurteil erster Instanz, das aussprach, dass das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers über den mit der ersten Kündigung ausgesprochenen Beendigungszeitpunkt hinaus aufrecht besteht, liegt keine unzulässige Motivkündigung vor und der Kündigungsanfechtung ist kein Erfolg beschieden. OGH 28.08.2003, 8 ObA 67/03s, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 09.05.2003, 7 Ra 39/03m, ARD 5423/5/2003.