§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzten und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung, erfüllen zu können.