§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Stützt ein Arbeitgeber die Kündigung einer Arbeiterin darauf, dass deren freundschaftliches Verhältnis zu ihrer Vorarbeiterin zu deutlicher Unruhe in der Abteilung geführt hat, weil die Arbeitnehmerin gegenüber ihren Arbeitskollegen wiederholt bevorzugt wurde, wurde seitens der Betriebsleistung aber nicht einmal der Versuch unternommen, der Arbeitnehmerin durch Anordnung einer Versetzung die Chance auf Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes zu geben, erscheint bei einem Überwiegen der Interessen der durch die Kündigung in ihrer wirtschaftlichen Situation grob beeinträchtigten Arbeitnehmerin (40 Jahre, Alleinerzieherin, keine Ausbildung) dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Zusammenhalt mit der Ergreifung entsprechender organisatorischer Maßnahmen noch zumutbar. Die Kündigung der Arbeitnehmerin war daher gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam. OLG Wien 20.11.2003, 10 Ra 102/03y. (Revision unzulässig)