§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigten, müssen nicht so gravierend sein, dass sie eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Es reicht aus, dass sie bei objektiver Betrachtung einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.