§ 215 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Der Umstand, dass eine Erhöhung einer Witwenrente, die nach einem tödlichen Arbeitsunfall des Ehemannes bezogen wird, nach Erreichen des 60. Lebensjahres nur dann in Betracht kommt, wenn die Ehe im Todeszeitpunkt noch aufrecht war, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig.
OGH 07.10.2003, 10 ObS 180/03y