§ 3, § 10 Abs 2 FLAG - In Hinblick auf den Bezug von Familienbeihilfe enthält das FLAG keinerlei Rechtsgrundlage für einen „Wahrungsanspruch“ einer anderen als der seinerzeit anspruchsberechtigten Person. Die Witwe (hier: bosnische Staatsbürgerin), die selbst nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt, hat daher keinen Anspruch darauf, nach dem tödlichen Arbeitsunfall ihres Ehepartners nunmehr an seiner Stelle die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder zu beziehen.