§ 255 Abs 3 ASVG - Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel (Verweisung eines nicht überwiegend in erlernten/angelernten Berufen tätig gewesenen Versicherten auf eine Tätigkeit, „die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann“) hindert nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind. Vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste. Durch die Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hierfür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte.