§ 255 Abs 4 ASVG, § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 - Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses, unabhängig davon, ob es während der Wintermonate aufgelöst war oder ob infolge einer Aussetzungs-(Karenzierungs-)vereinbarung nur die Hauptpflichten geruht haben, führt zu einer Nichtanrechnung der Unterbrechungszeiten, was im Einzelfall dazu führen kann, dass die erforderlichen 120 Kalendermonate der Ausübung einer Tätigkeit im Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten nicht erreicht werden und somit eine Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG nicht gewährt werden kann.