§ 1154b ABGB - Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis auch nach einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, sodass dem Arbeitnehmer trotz des in der Probezeit erlittenen Arbeitsunfalls mit anschließendem Krankenstand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Tag des Ausspruchs der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber (hier: noch am Tag des Arbeitsunfalls in der Probezeit) hinaus zukommt.