§ 863 ABGB, § 19 Abs 2 AngG - Da von einem Arbeitnehmer in gehobener Position während des Probedienstverhältnisses erwartet werden kann, dass er sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz mit einem Grund rechtfertigt, der den Arbeitgeber erkennen lässt, dass der Arbeitnehmer das Probedienstverhältnis nicht auflösen möchte, kann die nachrichtenlose Abwesenheit von über 2 Wochen im Probemonat nur als einseitige Auflösung gewertet werden.