§ 8 Abs 2 AlVG - Das AMS kann einen Arbeitslosen bei Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit auffordern, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weigert sich der Arbeitslose, dieser Anordnung Folge zu leisten, erhält er gemäß § 8 Abs 2 AlVG für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Dabei hat die Behörde ihre Zweifel an der Arbeitsfähigkeit und die daraus resultierende Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber dem Arbeitslosen hinreichend deutlich offen zu legen.