§ 8 Abs 2 AlVG - Ergeben sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosengeldbeziehers, ist dieser gemäß § 8 Abs 2 AlVG verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.