§ 12 AlVG - Gehen die Stellungnahmen eines Arbeitslosen und eines Arbeitgebers über eine Beschäftigung des Arbeitslosen an einem bestimmten Tag auseinander - so behauptete der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice gegenüber, den vermittelten Arbeitgeber nach fruchtlosem Zuwarten von einer halben Stunde am zugewiesenen Arbeitsplatz telefonisch davon verständigt zu haben, dass er die Arbeitsstelle nicht annehmen wolle, während der Arbeitgeber dem AMS eine Arbeitsbestätigung vorlegte, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose an dem betreffenden Tag in seinem Unternehmen gearbeitet hat und dafür auch entlohnt worden sei -, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer (infolge Nichtbeachtung des Austritts des Arbeitslosen vor Beginn der Beschäftigung) irrtümlichen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung sowie einer ebenso irrtümlichen Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses an die GKK. Aus diesem Grund ist die Behörde verpflichtet, nähere Ermittlungen dazu anzustellen; unterlässt sie dies, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.