Verordnung des BMWA für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft betreffend Festlegung eines Kontingents in Höhe von 4.699 ausländischen Arbeitskräften, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 12. 2004 enden dürfen. Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. BGBl II 2004/50, ausgegeben am 26.01.2004.