§ 9, § 81 BAO - Wird im Rahmen einer OEG mit zwei Gesellschaftern (hier: S GmbH und KM) die Arbeitsgesellschafterin (hier: KM) im Gesellschaftsvertrag zur Bezahlung der öffentlichen Abgaben und Steuern für allein verantwortlich erklärt, so handelt es sich um eine Übertragung der Vertretung auf einen der Gesellschafter der OEG iSd § 81 BAO. Bei der Agendenverteilung zwischen Gesellschaftern kann es aber weder zu einer Haftung der Geschäftsführer der GmbH wegen Verletzung der Kontrollpflichten noch zu einer Haftung wegen Auswahlverschuldens kommen, wenn die Arbeitsgesellschafterin die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführt.