KV-Gewerbeangestellte - Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind insoweit relativ zwingend, als Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers - im vorliegenden Fall durch Verlängerung der höchstzulässigen Normalarbeitszeit mittels ungesetzlicher längerer Durchrechnung - nichtig sind, während Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers, wie Verkürzungen der Normalarbeitszeit, zulässig sind. Verletzt der Arbeitgeber die zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, kann er sich nicht auf die eigene Unredlichkeit berufen. Der Einwand des Verfalls der (gar nicht als solche beabsichtigten) Überstunden verstößt daher im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben und ist unzulässig. OGH 24.09.2003, 9 ObA 107/03f.