§ 23 AngG, § 326, § 1431 ABGB - Strengt ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung ein Kündigungsanfechtungsverfahren an, ist er hinsichtlich des Verbrauchs einer noch vor Ende des Verfahrens ausbezahlten Abfertigung als unredlich anzusehen und kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Abfertigungssumme daher nicht in Betracht, da er damit rechnen musste, dass bei Stattgebung seines Klagebegehrens ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht und er dann keinen Anspruch (mehr) auf eine Abfertigung hat, weil diese die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt.