§ 2, § 5 EFZG, § 15 MSchG, § 11 ASVG - Da der Entgeltfortzahlungsanspruch eines erkrankten Arbeitnehmers mit Beginn einer bereits vor der Erkrankung vereinbarten Karenzierung ungeachtet der Fortdauer des Krankenstandes endet, kommt es auch zu keiner Verlängerung der Versicherungspflicht über den Zeitpunkt der vereinbarten Aufhebung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten hinaus.
VwGH 23.04.2003, 99/08/0035