§ 8 BEinstG - Weigert sich ein begünstigter Behinderter, der aus gesundheitlichen Gründen in seiner bislang ausgeübten Funktion (hier: Büroleiter) nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, die mit einem angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz verbundene Gehaltseinbuße zu akzeptieren, hat das Bundessozialamt die dem Arbeitnehmer gewährte Überzahlung als wirtschaftlichen Nachteil für den Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Behinderten zu berücksichtigen.