Die automationsunterstützte Datenübertragung ist nunmehr für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen (§ 1 Abs 2 FOnV 2002). Teilnahmeberechtigt gemäß Art 4 FOnV 2002 sind neben den in § 3 FOnV 2002 genannten Parteienvertretern auch Selbstständige Buchhalter, Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen (vgl hiezu § 16 Abs 2 und Art 7 Z 6 FOnV 2002). Verordnung des BMF zur Änderung der Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FOnV 2002), BGBl II 2002/46, ARD 5283/5/2002, zuletzt geändert durch BGBl II 2003/312a, ARD 5418/20/2003; BGBl II 2003/592, ausgegeben am 30.12.2003.