§ 16 Abs 2 BewG - Die neue seit 1. 1. 2004 anzuwendende versicherungsmathematische Berechnung eines Rentenbarwertes erfolgt durch Addition sämtlicher Rentenzahlungen, wobei die einzelnen Zahlungen abzuzinsen und mit ihrer Wahrscheinlichkeit des Anfalls anzusetzen sind. Der Zinsfuß ist durch § 16 Abs 1 BewG gesetzlich mit 5,5 % vorgegeben. Die Wahrscheinlichkeit des Anfalls wird anhand von Sterbewahrscheinlichkeiten bestimmt. Diese Sterbewahrscheinlichkeiten wurden nun durch die Verordnung des BMF zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004) rechtsverbindlich vorgegeben.