§ 4 Abs 2 EStG - Wurden Kabel-TV-Anschlussgebühren vor Bekanntwerden des Erkenntnisses VwGH 18.12.1996, 94/15/0148, ARD 4835/31/97, unter Duldung der Abgabenbehörde (steuerrechtlich unzulässigerweise) einer passiven Bilanzpost „Baukostenzuschüsse“ zugeführt, so sind die Bilanzen der Vorjahre entsprechend zu berichtigen. Die in den Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung im Jahr der Vereinnahmung darf nicht in späteren Veranlagungsperioden durch Auflösung der Passivpost nachgeholt werden.