In Hinblick auf die Verlängerung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung (§ 10c EStG) sowie der katastrophenbedingten Sonderprämie (§ 108d EStG) durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003, BGBl I 2003/133, ARD 5464/7/2004, um ein Jahr hat das BMF die im Erlass vom 06.09.2002, 10 0101/8-IV/10/02, ARD 5342/12/2002, normierten Gebührenbefreiungen betreffend Darlehens- und Kreditverträge sowie Bestandverträge (Punkte 3. und 4. des Hochwassererlasses) ebenfalls, und zwar bis 31. 12. 2004, verlängert. BMF 12.12.2003.