KV-Bäckergewerbe, § 1159b ABGB, § 77 GewO 1859 - Da seit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 die in § 1159b ABGB normierte 14-tägige Kündigungsfrist auch durch Kollektivvertrag nicht mehr verkürzt werden kann, ist die eintägige Kündigungsfrist im KV-Bäckergewerbe seit 1. 1. 2001 unzulässig. Auf die Abdingbarkeit der Kündigungsfrist im (unveränderten) § 72 GewO 1859 kann sich der Arbeitgeber nicht mehr berufen.