§ 121 Z 3 ArbVG - Missachtet ein als Koch beschäftigtes Betriebsratsmitglied arbeitszeitrechtliche Schutzvorschriften, verstößt bei seiner Arbeit gegen Hygienevorschriften und kommt seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber zwei Lehrlingen nicht nach, wodurch es zur Ausgabe von verdorbenen Speisen an eine Reisegruppe kommt, stellt dies eine die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung rechtfertigende beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar.