§ 11 Abs 2 UStG - Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung sind gewährleistet,
wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit a bis lit d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder