§ 4 Abs 2, § 5 Abs 2 ASVG - Ein Mieter eines Hauses, der „werkvertraglich“ die Reinigung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich des Hofs und des Gehsteigs auf unbestimmte Zeit übernommen hat, ist als Dienstnehmer anzusehen, der unabhängig von der Höhe des ihm gebührenden Entgelts der Vollversicherungspflicht unterliegt, sofern er zumindest mit Kenntnis und Billigung des Hauseigentümers wie ein Hausbesorger auch Wartungs- und Beaufsichtigungsarbeiten verrichtet, wodurch konkludent ein Hausbesorgerdienstverhältnis zustande gekommen ist.