§ 27 Z 4 AngG - Kommt es bei einer auswärtigen Veranstaltung zu massiven Überschreitungen der zulässigen täglichen Arbeitszeit und entgegnet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge eines Gesprächs, dass er „ja nach Hause fahren“ könne, wenn es ihm zu viel sei, ist diese Äußerung objektiv als Verzicht auf die weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei dieser Veranstaltung anzusehen, sodass das tatsächliche Fernbleiben vom Dienst am nächsten Tag keine Dienstverweigerung darstellt und eine Entlassung nicht rechtfertigt.