§ 301 EO - Kommt der Drittschuldner (Arbeitgeber) seiner Pflicht zur vollständigen Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nach, sind ihm die Kosten des Drittschuldnerprozesses aufzuerlegen. Auch wer nur leicht fahrlässig handelt, handelt bereits schuldhaft und ist damit verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.