Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum“) automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG). Die folgenden Werte für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge geben bereits den Stand aufgrund der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ab 1. 1. 2004 auf € 653,19 wieder.
allgemeiner Grundbetrag: