Redaktionelle Anmerkung zu OGH 18.09.2003 , 8 ObA 85/03p , ARD 5459/3/2003
Rückwirkung
Die Aufrechnung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Aus dieser Rückwirkung wird die Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung abgeleitet, wenn die Verjährung erst nach Aufrechnungslage eingetreten ist.