§ 23 Abs 4 AngG - Trotz der im Gesetz normierten Fälligkeitsvorschriften über die Bezahlung der Abfertigung besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien durchaus die Möglichkeit, hinsichtlich der Fälligkeit anders lautende Vereinbarungen zu treffen. Die im vorliegenden Fall bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Abfertigungsbetrag von 6 Monatsentgelten (nach 19 Dienstjahren) je nach Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich angeschlagenen Arbeitgebers bezahlt werde, jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres, ist daher zulässig. ASG Wien 11.04.2003, 20 Cga 170/02v, rk.