§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB - Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist ein Vertrag u.a. dann als sittenwidrig und nichtig anzusehen, wenn jemand die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistungen in auffallendem Missverhältnis steht. Als „Zwangslage“ in diesem Zusammenhang wird es schon verstanden, wenn dem „Bewucherten“ nur die Wahl offen steht, entweder auf die ihm vorgeschlagene „drückende“ Vereinbarung einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden.