§ 2, § 4 Abs 2 DHG - Ersetzt ein Arbeitgeber einem Dritten einen Schaden, den sein Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner Dienstpflichten verursacht hat, kann er diesen Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen, wenn die Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder ohne rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde. Auch eine Leistung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers bewirkt den Verlust des Rückgriffsrechtes. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Aufrechnung den Schadenersatzansprüchen des Dritten unterwirft (vgl. OGH 01.04.1998, 9 ObA 79/98b, ARD 4954/2/98).