§ 3 OrgHG, § 2 DHG - Organe eines Rechtsträgers des öffentlichen Rechts haften gemäß § 1 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) für Schäden, die sie dem Rechtsträger als dessen Organ in Vollziehung der Gesetzes unmittelbar durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt haben. Wegen einer Handlung, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht, kann u.a. kein Ersatz gefordert werden. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zu einer Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, kann das Gericht den Ersatz nach § 3 OrgHG aus Gründen der Billigkeit mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Den Schaden aus „Versehen“, also fahrlässig, fügt zu, wer die objektiv gebotene Sorgfalt in subjektiv vorwerfbarer Weise nicht einhält.