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Mankohaftung und Beweislastverteilung

ArbeitsrechtARD 5458/6/2003 Heft 5458 v. 10.12.2003

§ 2 DHG - Unter Manko ist ein Fehlbetrag an Geld oder das Fehlen von Waren zu verstehen, das (die) dem Arbeitnehmer anvertraut war(en). Der Arbeitnehmer schuldet - wie sich schon aus dem Wesen des Dienstvertrages ergibt - nur die sorgfältige Arbeitsleistung, nicht aber auch eine Mankofreiheit an sich. Daraus folgt, dass im Fall eines unaufgeklärten Fehlbetrages vorerst der Arbeitgeber zu beweisen hat, dass dem Arbeitnehmer die alleinige und abgrenzbare Verantwortung für den Geldbestand zugekommen ist. Erst wenn dem Arbeitgeber dieser Beweis gelungen ist, ist es Sache des Arbeitnehmers, sich dahin „frei zu beweisen“, dass er ohne sein Verschulden nicht imstande gewesen ist, den anvertrauten Geldbetrag vollständig abzuliefern.

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