§ 2 Abs 2 OrgHG, § 2 Abs 2 DHG - Die Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen einer in einem Erlass vorgegebenen Auslegung vertretbar sein kann oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden. Die Vorschriften über den erhöhten Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige (§ 1299 ABGB) haben für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann.