§ 1 Abs 4, § 99, § 102 Abs 4 EStG - Art 49 EG und Art 50 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der idR bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.
EuGH 12.06.2003, Rs. C-234/01 , Fall Gerritse