§ 131 Abs 1, § 289 Abs 2, § 294 Abs 1 BAO - Bei Prüfung der Frage, ob ein Widerrufsgrund einer Bewilligung zur Führung der Bücher im Ausland gegeben ist, hat die Berufungsbehörde von der Sachlage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides und nicht im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides durch das Finanzamt vorliegt.
VwGH 24.09.2003, 2000/13/0185