§ 3 Abs 2, § 5 Abs 3 FLAG - Nach § 5 Abs 4 FLAG idF BGBl 1976/290, der bis 30. 4. 1996 gegolten hat, besteht kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist (Anm. d. Red.: Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde in § 5 Abs 4 - jetzt Abs 3 - FLAG der ausnahmslose Entfall der Familienbeihilfe für ständig im Ausland lebende Kinder festgelegt und war es hiezu erforderlich, die von Österreich geschlossenen Staatsverträge, die eine Familienbeihilfengewährung für in einem anderen Staat lebende Kinder vorsahen, entsprechend zu ändern).