§ 27 Z 4 AngG - Aus der bloßen Mitteilung eines Arbeitnehmers, er könne eine ihm zur Unterschrift vorgelegte - in 50 Punkte gegliederte - Ordnungsvorschrift nicht zur Kenntnis nehmen, weil in dieser nicht nur Verhaltensvorschriften enthalten seien, sondern auch konkrete Beanstandungen, die nicht seinen Arbeitsbereich, sondern den anderer Mitarbeiter betreffen, und für ihn die diesbezüglichen Konsequenzen einer Nichtunterfertigung nicht erkennbar seien, kann die nach § 27 Z 4 AngG geforderte „beharrliche Weigerung“, sich Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, nicht abgeleitet werden.