§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG - Eine den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eingeräumte Toleranz für den Arbeitsantritt von 10 Minuten bedeutet nicht, dass dadurch ein regelmäßiges Zuspätkommen ermöglicht werden soll. Die Arbeitszeiten sind vielmehr trotz der Regelung in der Betriebsvereinbarung einzuhalten und die Arbeit zur vereinbarten Zeit anzutreten. OLG Wien 24.09.2002, 8 Ra 226/02t.