§ 27 Z 4 AngG - Gemäß § 27 Z 4 AngG kann ein Arbeitnehmer vorzeitig entlassen werden, wenn er die Dienstleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlässt. Erheblich ist nicht nur ein Versäumnis, das zu einem betrieblichen Nachteil, wie z.B. der Gefährdung einer Produktion, führt, sondern ganz allgemein auch ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Zeit nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit besondere Bedeutung besitzt.