§ 18 Abs 5 AlVG - Nimmt ein Arbeitsloser an einer Schulungsmaßnahme iSd § 18 Abs 6 AlVG teil, verlängert sich nach § 18 Abs 5 AlVG die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 156 Wochen. Der Begriff der „Verlängerung“ der Bezugsdauer setzt schon begrifflich zunächst das Aufbrauchen der ursprünglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld voraus. Der Bezug von Arbeitslosengeld wäre daher selbst im Falle einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 18 Abs 6 AlVG zunächst auf die nach § 18 Abs 1 oder Abs 2 AlVG zustehende (maximale) Bezugsdauer und erst nach Erschöpfung dieser auf die Verlängerung der Bezugsdauer nach § 18 Abs 5 AlVG anzurechnen. VwGH 28.06.2002, 99/02/0116. (Bescheid aufgehoben)